Satzung

1. SGC Westenholz e.V. – Wiebeler Str. 24 – 33129 Delbrück-Westenholz

Satzung des 1. SGC Westenholz e.V.

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen 1. Swin Golf Club Westenholz e.V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist das Café Le Swin der Familie Meiwes Wiebelerstr. 24 in Delbrück – Westenholz.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

a) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Swin Golf Sports insbesondere verwirklicht durch

– Durchführung eines regelmäßigen Spielbetriebs
– Organisation und Durchführung von Turnieren
– Vermittlung des Swin Golf Sports an Kinder und Jugendliche
– Pflege der Gemeinschaft durch geselliges Beisammensein der Mitglieder

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein bedarf grundsätzlich der Schriftform. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre benötigen die Einwilligung durch Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Mitgliedschaft kann jährlich bis zum 30. November für das folgende Jahr gekündigt werden. Einmal gezahlte Beiträge dürfen nicht zurückerstattet werden.
b) Die Mitgliedschaft kann außerdem durch Ausschluss enden. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
c) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb einer Saison, jedoch spätestens zum jeweiligen Jahresende nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand gezahlt worden ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.

§ 5 Beiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Betrag ist vor der Saison, also im März/April des jeweiligen Jahres zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (vgl §7)
b) die Mitgliederversammlung (vgl. §8)

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3.Vorsitzenden.
Die Ämter des Kassierers und des Schriftführers können vom Vorstand mit übernommen werden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in Amt bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

Der 1. Vorsitzende wird bei geraden Jahreszahlen alle zwei Jahre neu gewählt.
Der 2. & 3. Vorsitzende wir bei ungeraden Jahreszahlen alle zwei Jahre neu gewählt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1) Aufgaben
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, die Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen, Auflösen des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

2) Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) Wenn es das Interesse des Vereins fordert, jedoch mindestens
b) Einmal jährlich im März eines Kalenderjahres
c) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds binnen 3 Monaten.

In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

3) Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die bekannte Mitgliederanschrift.

4) Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5) Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kindertageseinrichtungen Hochstift gem. GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Delbrück – Westenholz, den 19.02.2019